18.30A Zurichtung und Färben von Fellen, Herstellung von Pelzwaren

Diese Art umfasst :

  • Zurichtung und Färben von Pelzfellen und nichtenthaarten Bälgen:
    • Schaben, Gerben, Bleichen, Scheren, Rupfen, Färben und andere Appreturen
  • Herstellung von Pelzwaren:
    • Pelzbekleidung und -accessoires
    • zusammengesetzte Felle wie: «ausgelassene» Felle, Platten, Matten, Streifen usw.
    • verschiedene Waren aus Fellen: Teppiche, nicht ausgestopfte Sitzkissen, Poliertücher für den industriellen Bedarf usw.

Diese Art umfasst ferner:

  • Herstellung von künstlichem Pelzwerk und Waren daraus

Diese Art umfasst nicht:

  • Gewinnung von rohen Pelzfellen (s. 01.25A, 01.50A)
  • Gewinnung von Fellen und Häuten (s. 15.11A)
  • Herstellung von Pelzimitationen (gewebten oder gewirkten Hochflorgeweben) (s. 17.2, 17.60A)
  • Herstellung von Pelzkappen und -mützen (s. 18.24A)
  • Herstellung von Bekleidung mit Pelzbesatz (s. 18.24A)
  • Herstellung von Stiefeln und Schuhen mit Pelzbesatz (s. 19.30A)

Fellkissen, Pelzkissen; Fellwaren; Häute, Haut, Gerben; Leinengewebe; Pelzaccessoires; Pelzbekleidung; Pelzgeweben, Pelzwerke, künstlich; Pelzteppiche; Schals; Velours; Wollpullover