Diese Art umfasst :
- Zurichtung und Färben von Pelzfellen und nichtenthaarten Bälgen:
- Schaben, Gerben, Bleichen, Scheren, Rupfen, Färben und andere Appreturen
- Herstellung von Pelzwaren:
- Pelzbekleidung und -accessoires
- zusammengesetzte Felle wie: «ausgelassene» Felle, Platten, Matten, Streifen usw.
- verschiedene Waren aus Fellen: Teppiche, nicht ausgestopfte Sitzkissen, Poliertücher für den industriellen Bedarf usw.
Diese Art umfasst ferner:
- Herstellung von künstlichem Pelzwerk und Waren daraus
Diese Art umfasst nicht:
- Gewinnung von rohen Pelzfellen (s. 01.25A, 01.50A)
- Gewinnung von Fellen und Häuten (s. 15.11A)
- Herstellung von Pelzimitationen (gewebten oder gewirkten Hochflorgeweben) (s. 17.2, 17.60A)
- Herstellung von Pelzkappen und -mützen (s. 18.24A)
- Herstellung von Bekleidung mit Pelzbesatz (s. 18.24A)
- Herstellung von Stiefeln und Schuhen mit Pelzbesatz (s. 19.30A)
Fellkissen, Pelzkissen; Fellwaren; Häute, Haut, Gerben; Leinengewebe; Pelzaccessoires; Pelzbekleidung; Pelzgeweben, Pelzwerke, künstlich; Pelzteppiche; Schals; Velours; Wollpullover