J INFORMATION UND KOMMUNIKATION


Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Informations- und Kulturangeboten, die Bereitstellung der Mittel zur Übertragung und Verteilung dieser Produkte, einschließlich der Datenübertragung und zur Kommunikation, Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie, die Verarbeitung von Daten und andere Informationsdienstleistungen.

Unter diesen Abschnitt fallen: das Verlagswesen, einschliesslich des Verlegens von Software (Abteilung 58); die Herstellung von Filmen und von Tonaufnahmen sowie das Verlegen von Musik (Abteilung 59); die Herstellung und Ausstrahlung von Fernseh- und Radioprogrammen (Abteilung 60); die Telekommunikation (Abteilung 61); Dienstleistungen der Informationstechnologie (Abteilung 62) und sonstige Informationsdienstleistungen (Abteilung 63).

Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.).

Die Herstellung und der Vertrieb von Fernsehprogrammen umfasst die Abteilungen 59, 60 und 61, nach der jeweiligen Stufe in diesem Prozess. Einzelkomponenten wie Filme, Fernsehserien usw. sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Fernsehprogramme, ob aus Komponenten gemäss Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt. Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch den Produzenten. Die Verbreitung ganzer (d. h. inhaltlich unveränderter) Fernsehprogramme durch Dritte gehört in die Abteilung 61. Die Verbreitung gemäss Abteilung 61 kann durch Antennenausstrahlung, per Satellit oder über Kabel erfolgen.