98 Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt


Diese Abteilung umfasst die Tätigkeit von privaten Haushalten der Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt.

Private Haushalte sind nur dann in diese Abteilung einzuordnen, wenn es nicht möglich ist, eine Haupttätigkeit der Güterproduktion für den Eigenbedarf zu ermitteln. Übt der Haushalt marktbestimmte Tätigkeiten aus, so ist er anhand seiner hauptsächlichen marktbestimmten Tätigkeit einzuordnen