O ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG


Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten staatlicher Natur, die normalerweise von der öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden. Dazu gehören das Erlassen und die juristische Auslegung von Gesetzen und daraus resultierenden Vorschriften sowie die Verwaltung von Programmen, die auf ihnen beruhen, Gesetzgebungstätigkeiten, Steuerverwaltung, Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwanderungsdienste, auswärtige Angelegenheiten und die Verwaltung von Regierungsprogrammen. Dieser Abschnitt umfasst ferner die gesetzliche Sozialversicherung.

Der rechtliche oder institutionelle Status an sich ist nicht entscheidend für die Einordnung einer Tätigkeit in diesen Abschnitt, sondern vielmehr der Umstand, dass eine Tätigkeit den im vorstehenden Abschnitt dargestellten Charakter aufweist. Demnach fallen anderswo in der NOGA aufgeführte Tätigkeiten nicht unter diesen Abschnitt, auch wenn sie von öffentlichen Einheiten ausgeführt werden. So ist z. B. die Verwaltung des Bildungssystems (Vorschriften, Aufsicht, Lehrpläne) diesem Abschnitt zugeordnet, nicht aber die eigentliche Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit (s. Abschnitt P), und Gefängnisse oder Militärkrankenhäuser sind dem Gesundheits- und Sozialwesen (Abschnitt Q) zuzurechnen. Andererseits können einige der in diesem Abschnitt aufgeführten Tätigkeiten von nichtstaatlichen Einheiten ausgeübt werden.