15.11A Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)

Diese Art umfasst :

  • Schlachten von Schlachtvieh (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Esel)
  • Zubereitung und Herstellung von Frisch- und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern oder in Stücken

Diese Art umfasst ferner:

  • Gewinnung von Fellen und Häuten, einschliesslich Borsten und Haaren, in Schlachthäusern
  • Auslassen von tierischen Fetten (Schmalz usw.)
  • Verarbeitung von Schlachtabfällen
  • Erzeugung von Hautwolle

Diese Art umfasst nicht:

  • Auslassen von Geflügelfetten (s. 15.12A)

Frischfleisch; Gefrierfleisch; Häute, Haut in Schlachthäusern in Schlachthaus,; Hautwolle, Häutewollen, Erzeugung; Naturdarm; Pferde, Schlachtung; Rinderschlachtung; Rohleder; Schafe, Schlachtung; Schlachtabfälle, Schlachtabfall, Verarbeitung; Schlachten; Schweine, Schlachtung; Schweineschmalz, Auslassen; Steine, Brechen und Mahlen