64 Erbringung von Finanzdienstleistungen


Diese Abteilung umfasst die Hereinnahme und das Ausleihen von Finanzmitteln (ohne Versicherungen, Pensions- und Sterbekassen, Sozialversicherung).

Anmerkung: Tätigkeiten der Arten 641901 bis 641910 und 649201, unterstehen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, Bundesgesetz vom 8. November 1934, Stand 28. September 1999). Die hier verwendete Einteilung der Banken folgt derjenigen der Schweizerischen Nationalbank für die Bankenstatistik (Publikation Schweizerische Nationalbank, "Die Banken in der Schweiz", Ausgabe 1999).