581300 Verlegen von Zeitungen
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581300 Verlegen von Zeitungen
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Diese Art umfasst das Verlegen von Zeitungen, einschliesslich Werbezeitungen, die mindestens viermal pro Woche erscheinen. Diese können in gedruckter oder in elektronischer Form (einschliesslich Internet) veröffentlicht werden.
Diese Art umfasst nicht:
- Tätigkeiten von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros (s. 639100)