581200 Verlegen von Zeitungen
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581200 Verlegen von Zeitungen
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Diese Art umfasst:
- Verlegen von Zeitungen
Alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder sonstiger Form) werden berücksichtigt.
ANWENDUNGSREGEL: Zeitungen (einschliesslich Werbezeitungen) sollten unter redaktioneller Verantwortung und Kontrolle stehen, mindestens viermal wöchentlich erscheinen oder regelmässig aktualisiert werden, hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art mit Nachrichtenbezug bestehen, und dem Zweck dienen, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Wird das Produkt sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, so wird die Häufigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Erscheinungshäufigkeit der gedruckten Version beurteilt.
Diese Art umfasst ferner:
- Verlegen von Werbezeitungen
Diese Art umfasst nicht:
- Produktion von Fernseh- oder Videonachrichtensendungen, siehe 591100
- Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen, siehe 603100
- Tätigkeiten von Fotojournalisten, die ihre selbst erstellten Inhalte nicht selbst veröffentlichen, siehe 742000
- Tätigkeiten von Journalisten, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, siehe 901100