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Diese Art umfasst die Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung ohne ausgeprägten Schwerpunkt. Der Gesamtumfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht entscheidend. Macht der Pflanzenbau oder die Tierhaltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb mehr als 66 % des Standarddeckungsbeitrags aus, so ist die Gesamttätigkeit nicht dieser Art zuzurechnen, sondern entweder dem Pflanzenbau oder der Tierhaltung.

Diese Art umfasst nicht:

  • gemischte pflanzliche Erzeugung (s. Gruppen 011 und 012)
  • gemischte tierische Erzeugung (s. Gruppe 014)

Stichwortliste