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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • die Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung ohne ausgeprägten Schwerpunkt

ANWENDUNGSREGEL Die Grösse des landwirtschaftlichen Betriebes ist kein entscheidender Faktor. Macht der Pflanzenbau oder die Tierhaltung in einer bestimmten Einheit mehr als 66% des üblichen Produktionsvolumens aus, so ist die Kombination dieser Tätigkeiten nicht hier, sondern dem Pflanzenbau oder der Tierhaltung zuzuordnen.

Diese Art umfasst nicht:

  • Gemischter Pflanzenanbau, siehe 011, 012
  • Gemischte Tierhaltung, siehe 014

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