Skip to main content
Alle Schweizer Bundesbehörden

289400 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung


Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Textilmaschinen:
  • Maschinen zum Vor- oder Aufbereiten, Herstellen, Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen und künstlichen Spinnstoffen
  • Maschinen zum Vor- oder Aufbereiten von Spinnstoffen: Egreniermaschinen, Ballenbrecher, Garnettöffner, Baumwollausbreitmaschinen, Wollwaschmaschinen, Wollkarbonisiermaschinen und andere Maschinen zum Kardieren, Kämmen, Vorspinnen usw.
  • Spinnmaschinen
  • Maschinen zum Vor- oder Aufbereiten von Spinnstoffgarnen: Haspel-, Schär- und ähnliche Maschinen u. Ä.
  • Webmaschinen einschliesslich Handwebstühle
  • Wirk- und Strickmaschinen
  • Netz-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Flecht- und ähnliche Maschinen
  • Herstellung von Hilfsmaschinen und Teilen und Zubehör für Textilmaschinen:
  • Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler, Spindeln und Spindelflügel usw.
  • Herstellung von Textildruckmaschinen
  • Herstellung von Maschinen für die Textilveredlung:
  • Maschinen zum Waschen, Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Beschichten oder Imprägnieren von Geweben
  • Herstellung von Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben
  • Herstellung von Maschinen für Wäschereien und Textilreinigungen:
  • Bügeleimaschinen und Bügelpressen einschliesslich Fixierpressen
  • gewerbliche Waschmaschinen und Trockenmaschinen
  • Maschinen für die Textilreinigung
  • Herstellung von Nähmaschinen, Nähmaschinenköpfen und Nähmaschinennadeln (auch für den Haushalt)
  • Herstellung von Maschinen zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen
  • Herstellung von Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Leder:
  • Maschinen zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
  • Maschinen zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen, Leder oder Pelzfelle

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Papier- oder Pappkarten zum Einsatz in Jacquardmaschinen (s. 172900)
  • Herstellung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern für den Haushalt (s. 275100)
  • Herstellung von Kalandermaschinen (s. 282900)
  • Herstellung von Buchbindereimaschinen (s. 289901)