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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Tätigkeiten von Fondsleitungen aller bewilligten Anlagefonds schweizerischen Rechts (Effekten-, Immobilien- und übrige Fonds). Die Fondsleitung verwaltet, selbstständig, in eigenem Namen und auf Rechnung der Anleger das aufgrund öffentlicher Werbung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebrachte Vermögen des Anlagefonds.* Sie übt im Besonderen die folgenden Aufgaben aus:
  • entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung
  • berechnet sie den Nettoinventarwert
  • setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest
  • macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend
  • gemäss des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)

Diese Art umfasst ferner:

  • Anlagestiftungen und -fonds

Diese Art umfasst nicht:

  • Tätigkeiten von Depotbanken (s. 6419)
  • Finanzierungsleasing (s. 649100)
  • Tätigkeiten von Effektenhändlern (s. 661200)
  • Tätigkeiten von unabhängigen Vermögensverwaltern (s. 663002)
  • Tätigkeiten von Vertriebsträgern von Anlagefonds (s. 661900)
  • Tätigkeiten von Vertretern ausländischer Fonds (s. 661900)
  • Handel und Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (s. 68)
  • Vermietung und Operate-Leasing (s. 77)