461700 Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren


Diese Art umfasst:

  • Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

Diese Art umfasst nicht:

  • Grosshandel auf eigene Rechnung (s. 462 bis 469)
  • Detailhandel durch Handelsvertreter nicht in Verkaufsräumen (s. 479900)

Alkoholische Getränke; Bier; Fleisch und Fleischwaren; Früchte, Frucht; Getränke; Kaffee; Kaffee; Kartoffeln; Käse; Kaviar; Liköre; Mehl; Milch; Milchprodukte; Nahrungsmittel; Schokolade; Spirituosen; Tabak; Tee; Weine; Zigaretten

Kodierungsregeln

Priorität bei mehreren Aktivitäten

Wenn Produktions-, Reparatur- und Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden, ist die Priorität wie folgt :

- bei Produktion und Verkauf: Produktion hat Vorrang
- bei Produktion und Reparatur: Produktion hat Vorrang
- bei Reparatur und Verkauf: Reparatur hat Vorrang

Beim Versand- und Internetverkauf von Grosshandelsprodukten (NOGA 46) wird nicht der Verkaufskanal, sondern das Produkt im entsprechenden Grosshandelssektor berücksichtigt.

Ein Grosshändler (NOGA 46) verkauft seine Waren an andere Unternehmen. Ein Detailhändler (NOGA 47) verkauft seine Produkte an den Endverbraucher. Wenn beide Tätigkeiten gleichermassen ausgeübt werden, hat der Detailhandel (47) Vorrang.

Definition von Handelsvermittlung (461…)

– vermittelt den Kontakt zwischen professionellen Verkäufern und Käufern, die eine Ware tauschen oder für einen Dritten Handel betreiben möchten, einschliesslich im Internet
– kauft oder verkauft keine Waren, bietet eine Dienstleistung an
– ist nicht Besitzer der getauschten Ware
– Entlohnung auf Provisionsbasis, proportional zum Volumen der abgewickelten Geschäfte