90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten


Diese Abteilung umfasst den Betrieb von Einrichtungen und die Erbringung von Dienstleistungen zur Befriedigung der kulturellen und Unterhaltungsinteressen ihrer Kunden. Dazu zählt die Produktion von und die Werbung für sowie die Beteiligung an Liveauftritten, Veranstaltungen oder Ausstellungen sowie die Bereitstellung künstlerischer, kreativer oder technischer Fachkenntnisse für die Herstellung von Kunstwerken und die Durchführung von Liveauftritten.

Diese Abteilung umfasst nicht:

  • den Betrieb von Museen aller Art, botanischen und zoologischen Gärten; Denkmalschutz; Naturparks (s. Abteilung 91)
  • Spiel-, Wett- und Lotteriewesen (s. Abteilung 92)
  • Sport, Unterhaltung und Erholung (s. Abteilung 93)

Einige Einheiten, die kulturelle, Unterhaltungs- oder Freizeitdienstleistungen und -tätigkeiten anbieten, sind in andere Abteilungen einzuordnen, z. B.:

  • Herstellung und Vertrieb von Filmen und Videofilmen (s. 5911, 5912 und 5913)
  • Filmvorführung (s. 5914)
  • Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen (s. 601 und 602)