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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Litzen, Kabeln, Seilen, geflochtenen Bändern und ähnlichen Erzeugnissen aus Metall
  • Herstellung von unisolierten Metallkabeln oder isolierten, als Stromleiter ungeeigneten Kabeln
  • Herstellung von umhülltem oder gefüllten Draht
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Draht: Stacheldraht, Draht für Einzäunungen, Gitter, Geflechte, Gewebe usw.
  • beschichtete Elektroden für das Lichtbogenschweissen
  • Herstellung von Nägeln und Stiften
  • Herstellung von Federn (ausser Uhrfedern):
  • Blattfedern, Schraubenfedern, Drehstabfedern
  • Federblätter
  • Herstellung von Ketten ausser Kraftübertragungsketten

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Uhrfedern (s. 265205)
  • Herstellung von Kabeln und Leitungen zur Stromübertragung (s. 273200)
  • Herstellung von Kraftübertragungsketten (s. 281500)