Skip to main content
Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • die Herstellung von Metallkabeln, geflochtenen Bändern und ähnlichen Erzeugnissen
  • Herstellung von nicht isolierten Metallkabeln oder isolierten Kabeln, die nicht zur Verwendung als Stromleiter geeignet sind
  • Herstellung von ummanteltem oder umhülltem Draht
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Draht (z. B. Stacheldraht, Drahtzäune, Gitter, Netze, Gewebe)
  • umhüllte Elektroden für das Lichtbogenschweissen
  • Herstellung von Nägeln und Stiften
  • Herstellung von Federn (ausser Uhrenfedern), z. B.:
  • Blattfedern, Schraubenfedern, Torsionsstabfedern
  • Blätter für Federn
  • Herstellung von Ketten (ausser Kraftübertragungsketten)

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Uhrenfedern, siehe 265205

  • Herstellung von Drähten und Kabeln für die Stromübertragung, siehe 273200

  • Herstellung von Kraftübertragungsketten, siehe 281500