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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Schiffen und Booten. Die Werksüberholung von Schiffen fällt jedoch unter Abteilung 30.

Diese Art umfasst:

  • Reparatur und laufende Instandhaltung von Schiffen
  • Reparatur und Instandhaltung von Vergnügungsschiffen

Diese Art umfasst nicht:

  • Schiffsumbau durch den Hersteller (s. 301)
  • Reparatur von Schiffs- und Bootsmotoren (s. 331200)
  • Schiffsverschrottung (s. 383100)