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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Zerlegen von Automobile zur Gewinnung und zum Wiederverkauf von verwendbaren Einzelteilen
  • Sortieren, Trennen, Zerlegen von Autos, zur Gewinnung wieder verwertbarer Teile
  • Verpacken und Neuverpacken, Lagern und Ausliefern, jedoch ohne eigentliches Weiterverarbeitungsverfahren

Diese Art umfasst nicht:

  • Zerlegung von Autowracks und Gebrauchtwagen zur Rückgewinnung von Altmaterialien (s. 383100)
  • Schreddern von Autos mit Hilfe mechanischer Verfahren (s. 383200)