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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Bindfäden, Tauwerk, Seilen und Kabeln aus Textilfasern, -streifen o. ä., auch imprägniert, mit Gummi oder Kunststoffen beschichtet, überzogen oder umhüllt
  • Herstellung von geknüpftem Netzwerk aus Netzgarn, Tauwerk oder Seilen
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Seilen oder Netzwerk: Fischernetze, Fender, Entladekissen, Stroppen, mit Metallringen besetzte Seile und Kabel usw.

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Haarnetzen (s. 141900)
  • Herstellung von Drahtseilen (s. 259300)
  • Herstellung von Keschern für die Sportfischerei (s. 3230)

Stichwortliste