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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Bändern und Gurten einschliesslich Gewebe aus geklebten Ketten ohne Schuss
  • Herstellung von Etiketten, Abzeichen usw.
  • Herstellung von Verzierungsborten: Besätze, Quasten, Troddeln usw.
  • Herstellung von mit Kunststoffen imprägnierten, überzogenen, besetzten oder laminierten Geweben
  • Herstellung von Geweben mit Metalleinlage und metallisierten Gimpen, von mit Spinnstoffen besetzten Schnüren aus Gummifäden, von mit Gummi oder Kunststoffen besetzten, imprägnierten, überzogenen oder verstärkten Textilgarnen oder -streifen
  • Herstellung von Cordgewebe für Kraftfahrzeugreifen aus hochfesten Kunstfasergarnen
  • Herstellung von sonstigen behandelten oder beschichteten Geweben: Steifleinen oder ähnliche versteifte Textilgewebe, mit Gummi oder stärkehaltigen Substanzen überzogene Gewebe
  • Herstellung von verschiedenen Textilwaren des technischen Bedarfs: Dochte, Glühstrümpfe, Gewebe dafür
  • Herstellung von Glühstrumpfgewebe, Schläuchen, Förderbändern und Treibriemen (auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt), Müllergaze, Filtertüchern
  • Herstellung von Textilerzeugnissen zur Ausstattung von Motorfahrzeugen
  • Herstellung von mit Malerleinwand beklebten Platten und Pausleinen

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Förderbändern und Treibriemen aus Spinnstoffen, Garn oder Cord, die mit Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert sind, wenn Gummi den Hauptbestandteil darstellt (s. 221900)
  • Herstellung von mit Textilien lediglich verstärkten Platten und Matten aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff (s. 221900, 222100)
  • Herstellung von Metallgeweben (s. 259300)