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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Reibungsbelägen, nicht montiert, auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff
  • Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien:
  • Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wolle; geblähter Vermiculit, geblähter Ton und ähnliche Stoffe zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken
  • Herstellung von Waren aus verschiedenen mineralischen Stoffen:
  • bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, Torfwaren (ohne Torfbriketts) und Grafitwaren (ohne Elektroartikel) usw.
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff- und Graphitfasern (ausser Elektroden und für elektrische Anwendungen)
  • Herstellung von künstlichem Korund

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Glaswolle und nichtgewebten Erzeugnissen daraus (s. 231400)
  • Herstellung von Graphitlelektroden (s. 279000)
  • Herstellung von Kohle- oder Grafitdichtungen (s. 282900)