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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Lichtleitfaserkabeln für die Datenübertragung und die Direktübertragung von Bildern

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Glasfasern oder Litzen (s. 231400)
  • Herstellung von Lichtleitfaserkabelsätzen oder von Installationsmaterial mit Anschlüssen oder anderen Vorrichtungen: Zuordnung je nach Einsatzbereich, z. B. (s. 261100)