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Diese Art umfasst die Herstellung von fertigen (d. h. zubereiteten, gewürzten und gegarten) Gerichten. Diese Gerichte werden durch die Verarbeitung haltbar gemacht, etwa durch Tiefkühlen oder Verpacken in Konservendosen. Diese Gerichte sind für den Wiederverkauf verpackt und gekennzeichnet, d. h., dass Diese Art die Zubereitung von Gerichten zum sofortigen Verzehr nicht umfasst. Um als Gericht zu gelten, müssen diese Zubereitungen aus mindestens zwei Zutaten (ausser Gewürzen usw.) bestehen.

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Fleischfertiggerichten (einschliesslich Geflügel)
  • Herstellung von Fischfertiggerichten, einschliesslich Fisch mit Pommes frites
  • Herstellung von Gemüsefertiggerichten
  • Herstellung von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza

Diese Art umfasst ferner:

  • Herstellung von Gerichten einer regionalen oder nationalen Küche

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von frischen Nahrungsmitteln oder solchen mit weniger als zwei Zutaten: siehe die entsprechende Art in Abteilung 10
  • Herstellung von verderblichen zubereiteten Nahrungsmitteln (s. 108900)
  • Detailhandel mit Fertiggerichten in Verkaufsräumen (s. 4711, 4729)
  • Grosshandel mit Fertiggerichten (s. 463800)
  • Tätigkeiten von Caterern und Kantinen (s. 562900)