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Diese Art umfasst die Herstellung von fertigen (d. h. zubereiteten, gewürzten und gegarten) Speisen und Gerichten. Diese Gerichte werden verarbeitet und haltbar gemacht (z. B. durch Tiefkühlen oder Verpacken in Konservendosen) und sie sind für den Wiederverkauf verpackt und gekennzeichnet, d. h. diese Art umfasst nicht die Zubereitung von Gerichten zum sofortigen Verzehr (z. B. in Restaurants oder von Catering-Unternehmen zubereitete Speisen). Um als Gericht zu gelten, müssen diese Lebensmittel mindestens zwei verschiedene Hauptzutaten enthalten (ausser Würzmittel usw.).

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Fleischfertiggerichten (einschliesslich Geflügel)
  • Herstellung von Fischfertiggerichten, einschliesslich "Fish and Chips"
  • Herstellung von Nudel- und Reisfertiggerichten
  • Herstellung von Gemüsefertiggerichten
  • Herstellung von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza und Croque Monsieur

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von frischen Nahrungsmitteln oder solchen mit weniger als zwei Zutaten: siehe die entsprechende Klasse in Abteilung 10
  • Herstellung von nicht haltbaren zubereiteten Nahrungsmitteln aus Obst und Gemüse, siehe 103900
  • Herstellung von nicht haltbaren zubereiteten Nahrungsmitteln, siehe 108900
  • Grosshandel mit Fertiggerichten, siehe 463800
  • Einzelhandel mit Fertiggerichten, siehe 4711, 472700
  • Tätigkeiten des Event- und Vertrags-Catering, siehe 562