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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Bekleidung aus Leder oder Kunstleder, einschliesslich Arbeitsschutzkleidung wie Lederschürzen für Schweisser.

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Pelzbekleidung (s. 142000)
  • Herstellung von Sporthandschuhen und Sportkopfbedeckungen aus Leder (s. 323000)
  • Herstellung von feuerbeständiger Schutzkleidung (s. 329900)