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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Pelzwaren:
  • Pelzbekleidung, -besatz und -zubehör
  • zusammengesetzte Pelzfelle wie ausgelassene Pelzfelle, "Bodies", Tafeln, Streifen usw.
  • verschiedene Waren aus Pelzfellen: Brücken, Teppiche, nichtausgestopfte Sitzkissen, Poliertücher für den industriellen Bedarf

Diese Art umfasst nicht:

  • Erzeugung von rohen Pelzfellen (s. 014900, 017000)
  • Herstellung von rohen Fellen und Häuten (s. 101100)
  • Herstellung von Pelzimitationen (gewebten oder gewirkten Hochflorgeweben) (s. 132003, 139100)
  • Herstellung von Pelzkappen und -mützen (s. 141900)
  • Herstellung von Bekleidung mit Pelzbesatz (s. 141900)
  • Zurichten und Färben von Fellen (s. 151100)
  • Herstellung von Stiefeln und Schuhen mit Pelzbesatz (s. 152000)