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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Schuhen aller Art, aus beliebigem Material, in beliebigen Verfahren einschliesslich Giessverfahren (Ausnahmen siehe unten)
  • Herstellung von Schuhteilen aus Leder: Oberteile und Teile davon, Lauf- und Innensohlen, Absätze usw.
  • Herstellung von Zugstiefeln, Gamaschen u. Ä.

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Schuhen aus Textilfasern ohne Sohle (s. 141900)
  • Herstellung von Schuhteilen aus Holz (z. B. Absätze und Leisten) (s. 162900)
  • Herstellung von Absätzen und Sohlen für Gummistiefel und -schuhe sowie von anderen Teilen für Schuhwerk aus Gummi (s. 221900)
  • Herstellung von Kunststoffschuhteilen (s. 222900)
  • Herstellung von Skischuhen (s. 323000)
  • Herstellung von orthopädischen Schuhen (s. 325002)