46 Grosshandel
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46 Grosshandel
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Diese Abteilung umfasst den Grosshandel mit materiellen Waren auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag (Handelsvermittlung) und zwar sowohl Binnengrosshandel (im Inland) als auch internationalen Grosshandel (Import/Export), einschliesslich über das Internet.
Grosshandel auf eigene Rechnung bedeutet, Eigentümer der gehandelten Waren zu sein, bis das Eigentum auf den Käufer übergeht. Im Falle des Transithandels werden die Waren von einem Käufer in Auftrag gegeben, während des Transports ist der Vermittler jedoch Eigentümer der Waren; beide Fälle werden jedoch auf die gleiche Weise klassifiziert (Gruppen 462 - 469).
Diese Abteilung umfasst die Grosshandelsvermittlung (Gruppe 461), den Fachgrosshandel (Gruppen 462 - 468) und den Grosshandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt (Gruppe 469); eine Ausnahme bildet die Klasse 4639, die den Grosshandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt umfasst.
Die Regeln für die Definition des Fachgrosshandels und des Grosshandels ohne ausgeprägten Schwerpunkt sind in Kapitel 3.3.6 der einführenden Leitlinien beschrieben.
Diese Abteilung umfasst ferner:
- Grosshandel mit Kraftwagen und Krafträdern, Kraftfahrzeugteilen, -ausrüstung und -zubehör
- Transithandel
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Elektrizitätshandel, siehe 351500
- Handel mit gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung durch Rohrleitungen, siehe 352300
- Vermietung und Leasing von Waren, siehe Abteilung 77
- Verpacken von festen Waren und Abfüllen von flüssigen oder gasförmigen Gütern, einschliesslich Mischen und Filtern für Dritte, siehe 829200