J VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN
-
-
J VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN
-
Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und das Verlegen, die Ausstrahlung und den sonstigen Vertrieb von Informationsprodukten.
Dieser Abschnitt umfasst das Verlegen von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Software (Abteilung 58); die Produktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, das Verlegen von Tonträgern und Musik (Abteilung 59); die Erstellung und den Vertrieb von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, einschliesslich des Betriebs von Streaming- und Download-Plattformen sowie Plattformen zur Verbreitung von Inhalten (Sharing), die nicht mit dem Verlegen von Inhalten in Verbindung stehen, des Betriebs von Blogs und Wiki-Webseiten, sozialen Netzwerken und Webseiten für Online-Gaming / Computerspiele (Abteilung 60).
Unter Verlegen versteht man den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit durch die Durchführung (oder Veranlassung) der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte in verschiedenen Formen. Verleger können nur veröffentlichen und anderen Lizenzen für die Verbreitung ihrer Inhalte erteilen, oder sie können von ihnen erstellte oder in ihrem Besitz befindliche Inhalte veröffentlichen und verbreiten. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder sonstiger Form) sowie Tätigkeiten des Selbstverlags.
Einzelkomponenten von Fernsehprogrammen (z. B. Spielfilme oder Fernsehserien) sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Fernsehprogramme, ob aus Komponenten gemäss Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt. Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch den Produzenten.
Dieser Abschnitt umfasst ferner:
- die Schaffung und das Leasing von Urheberrechten an veröffentlichten Inhalten
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- Gross- und Einzelhandel mit bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, siehe Abschnitt G
- die Erbringung von Telekommunikations- und damit verbundenen Dienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video, Tätigkeiten der Computerprogrammierung, der EDV-Infrastruktur, des Hostings sowie von Web-Suchportalen, siehe Abschnitt K
- die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen unter Verwendung veröffentlichter Software für Finanz- und Versicherungstechnologien, siehe Abschnitt L
- die Verwaltung von Urheberrechten, siehe 749100
- Tätigkeiten von Videotheken, siehe 772200
- Tätigkeiten von unabhängigen Musikern und Schauspielern (einschliesslich Influencern, die in Vlogs auftreten), Schriftstellern und Bloggern, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, sowie von Glücksspiel-Webseiten, siehe Abschnitt S