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Dieser Abschnitt umfasst die physikalische, mechanische, chemische oder biologische Umwandlung von Materialien, Stoffen oder Bestandteilen in neue Produkte, wenngleich dies nicht als einziges universelles Kriterium verwendet werden kann um die Herstellung von Waren zu definieren (siehe Anmerkung zur Verarbeitung von Abfällen unten). Bei den Materialien, Stoffen oder Bestandteilen, die einer Umwandlung unterzogen werden, handelt es sich entweder um Roh- und Grundstoffe oder um Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, des Bergbaus oder der Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse anderer Herstellungstätigkeiten. Die wesentliche Änderung, Erneuerung oder Wiederherstellung von Waren wird im Allgemeinen als Herstellung betrachtet.

Das Ergebnis eines Herstellungsprozesses kann fertig in dem Sinne sein, dass es bereit ist für den Gebrauch oder den Verbrauch, oder es kann halbfertig in dem Sinne sein, dass es als Input für eine weitere Herstellungstätigkeit dient. Zum Beispiel ist das Ergebnis der Tonerderaffination der Input für die Primärproduktion von Aluminium; Primäraluminium ist der Input für das Ziehen von Aluminiumdraht; Aluminiumdraht ist der Input für die Herstellung von Drahterzeugnissen.

Die Herstellung von spezialisierten Komponenten und Teilen sowie von Zubehör und Vorrichtungen für Maschinen und Ausrüstungen wird generell derselben Klasse zugeordnet wie die Herstellung der Maschinen und Ausrüstungen, für die die Teile und das Zubehör bestimmt sind. Die Herstellung von nicht spezialisierten Komponenten und Teilen von Maschinen und Ausrüstungen (zum Beispiel Motoren, Kolben, Elektromotoren, elektrische Baugruppen, Ventile, Getriebe, Rollenlager) wird der entsprechenden Klasse von Abschnitt C zugeordnet, ungeachtet der Maschinen und Ausrüstungen, in die diese Teile eingebaut werden können.

Die Herstellung von speziellen Komponenten und Zubehörteilen durch Formen oder Extrudieren von Kunststoffen ist normalerweise in Gruppe 222 eingeschlossen.

Der Zusammenbau und die Montage der Einzeilteile von Fertigerzeugnissen gelten ebenfalls als Herstellung von Waren. Dies schliesst das Zusammenbauen von Waren aus entweder selbst hergestellten oder zugekauften Einzelteilen ein.

Die Rückgewinnung bzw. Verwertung von Abfällen, d.h. die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen*, wird der Gruppe 382 zugeordnet. Auch wenn dies mit physikalischen, mechanischen, biologischen oder chemischen Umwandlungen verbunden sein kann, wird dies nicht als Teil der Herstellungstätigkeiten betrachtet. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfällen angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Produkte aus Sekundärrohstoffen der Herstellung von Waren zugeordnet, auch wenn bei diesen Verfahren Abfälle als Input verwendet werden (zum Beispiel gilt die Gewinnung von Silber aus Filmabfällen als Herstellungsprozess).

Die spezialisierte Wartung und Reparatur von industriellen, kommerziellen und ähnlichen Maschinen und Ausrüstungen wird im Allgemeinen in Abteilung 33 zugeordnet. Hingegen wird die Reparatur und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten, Gebrauchsgütern und Kraftfahrzeugen einschliesslich Krafträdern in Abteilung 95 zugeordnet.

Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen wird, wenn sie als spezialisierte Tätigkeit ausgeführt wird, in Klasse 3320 zugeordnet.

Die Wartung, Reparatur und Installation von Ausrüstungen, die integraler Bestandteil von Gebäuden oder ähnlichen Bauwerken sind (zum Beispiel die Wartung, Reparatur und Installation von Rolltreppen oder Klimaanlagen), werden dem Baugewerbe in Abschnitt F zugeordnet, wenn sie auf der Baustelle durchgeführt werden.

Dieser Abschnitt umfasst auch die Tätigkeiten von Produzenten ohne eigene Fertigung (Factoryless Goods Producers, FGP) in der Herstellung von Waren (siehe Einführung, Absatz 3.4.4).

Grundsätzlich sind die Tätigkeiten des Abschnitts "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren" mit der Umwandlung von Stoffen in neue, umgebaute und wiederaufbereitete Produkte verbunden. Ihr Ergebnis ist ein neues Produkt. Zur Verdeutlichung, die folgenden Tätigkeiten gelten in der NOGA als Herstellung von Waren:

  • Verarbeitung von frischem Fisch (Entschalen von Austern, Filetieren von Fisch), nicht auf einem Fischereifahrzeug durchgeführt, siehe 102000
  • Pasteurisieren und Abfüllen von Milch, siehe 105101
  • Verarbeiten und Veredeln von Leder, siehe 151100
  • Konservieren von Holz, siehe 161200
  • Herstellung von Druckerzeugnissen und damit verbundene Tätigkeiten, ohne Verlagswesen, siehe 181
  • Runderneuern von Reifen, siehe 221100
  • Herstellung von Frischbeton, siehe 236300
  • Verzinken, Galvanisieren, Plattieren usw. und andere metallische oder nichtmetallische Beschichtung von Metallen, siehe 255100
  • Wärmebehandlung von Metallen, siehe 255200
  • Nachfüllen von Tintenpatronen, siehe 262000
  • Nachfüllen oder Befüllen von Feuerlöschern, siehe 282900
  • Umbau oder Wiederaufbereitung von Maschinen (z. B. von Automotoren), siehe 291000
  • Zusammenbauen durch einen Verkäufer oder Mischen mehrerer zu verkaufender Produkte. Wird das Zusammenbauen durch einen Subunternehmer durchgeführt, wird diese Tätigkeit der Herstellung von Waren zugeordnet.

Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die, obwohl sie manchmal mit Umwandlungsprozessen verbunden sind, anderen Abschnitten der NOGA zugeordnet sind, das heisst nicht als Herstellung von Waren gelten. Dazu gehören:

  • Holzgewinnung, eingeordnet in Abschnitt A
  • Aufbereitung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, eingeordnet in Abschnitt A
  • Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle, eingeordnet in Abteilung 56
  • Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen, eingeordnet in Abschnitt B
  • Erzeugung von gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung über ein festes Netz, eingeordnet in Abschnitt D
  • Herstellung von Kompost aus organischen Abfällen, eingeordnet in Abschnitt E
  • Zusammenbauen, das im Rahmen einer Lieferung oder durch einen Verkäufer erbracht wird; wenn das Zusammenbauen hingegen die Haupttätigkeit eines Subunternehmers ist, wird sie der Herstellung von Waren zugerechnet
  • Aufteilung von Massengütern und Umverteilung in kleinere Mengen einschliesslich Verpacken, Umverpacken oder Abfüllen von Produkten (z. B. Spirituosen oder Chemikalien); Sortieren und Wiederverkauf von Schrott; Mischen von Farben nach Kundenauftrag; Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag; Behandlung, die nicht zu einer anderen Ware führt, eingeordnet in Abschnitt G
  • Verlagswesen und die kombinierten Tätigkeiten des Verlegens und des Druckens, eingeordnet in Abschnitt J

ANMERKUNG: *Sekundärrohstoffe sind Materialien und Produkte, die durch einfache Wiederverwendung oder durch Recycling und Rückgewinnung bzw. Verwertung als Rohstoffe verwendet werden können.