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Diese Abteilung umfasst den Wiederverkauf (ohne Verarbeitung oder mit nur geringfügigen Änderungen oder üblicher Behandlung wie z. B. Aufarbeitung) von neuen oder gebrauchten materiellen Waren an private Haushalte für deren Ge- oder Verbrauch, durch Geschäfte, Kaufhäuser, Verbrauchergenossenschaften, Verkaufsstände, Versandhäuser, das Internet, Haustürverkauf, Strassenhändler, Verkaufsautomaten usw.

Diese Abteilung umfasst den Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Kraftwagen und Krafträdern, einschliesslich Elektrofahrzeugen.

Die Klassifizierung des Einzelhandels bezieht sich auf die gehandelte Ware und nicht auf die Art des Verkaufs (im Laden, online, über Verkaufsstände und Märkte usw.). Der Einzelhandel wird in Facheinzelhandel (Gruppen 472-478) und Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (Gruppe 471) unterteilt.

Der Einzelhandel umfasst auch den Verkauf von Gebrauchtwaren (Klasse 4779). Die oben genannten Gruppen sind weiter unterteilt nach der Art der verkauften Produkte.

Vermittlungstätigkeiten im Einzelhandel, die Transaktionen zwischen Käufern und Verkäufern für die Bestellung und/oder Lieferung von Waren und Dienstleistungen gegen eine Gebühr oder Provision erleichtern, ohne dass dabei das Eigentum an den Waren übernommen wird, werden der Gruppe 479 zugeordnet. Alle anderen Tätigkeiten des Einzelhandels, auch wenn der Einzelhändler im Auftrag eines Dritten handelt, werden in die Gruppen 471-478 eingeordnet.

Die in dieser Abteilung gehandelten Waren sind auf solche beschränkt, die üblicherweise als Konsumgüter oder Einzelhandelsgüter bezeichnet werden. Daher sind Waren ausgeschlossen, die normalerweise nicht in den Einzelhandel gelangen (z. B. Getreide, Erze, Industriemaschinen). Downloads (z. B. von Büchern und Videos, sind ebenfalls ausgeschlossen).

Die Regeln zur Definition von einerseits Fachhandel und anderseits Einzelhandel mit Waren verschiedener Art sind in Kapitel 3.3.6 der einführenden Leitlinien beschrieben.

Diese Abteilung umfasst ferner den Einzelhandel mit diversen Waren, die überwiegend an private Haushalte verkauft werden (z. B. Computer, Schreibwaren, Farben oder Holz), auch wenn diese Produkte nicht für den persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt bestimmt sind. Die handelsübliche Behandlung ändert nichts an der grundlegenden Eigenschaft der Ware. Hierunter können Tätigkeiten wie das Sortieren, Trennen, Mischen, Verpacken, Liefern und Aufstellen von Waren fallen, ebenso Massnahmen zur Förderung des Verkaufs an Kunden, sofern diese Tätigkeiten vom selben Händler erbracht werden.

Diese Abteilung umfasst ferner:

  • Einzelhandel mit Kraftstoffen, Schmiermitteln und Kühlmitteln
  • Einzelhandel von Auktionshäusern, die sowohl neue als auch gebrauchte Waren für Dritte versteigern, einschliesslich Internet-Auktionen
  • Tätigkeiten von Einheiten, die Vermittlungsdienste für den Einzelhandel anbieten (Marktplätze), welche Transaktionen zwischen Käufern und Verkäufern für die Bestellung und/oder Lieferung materieller Waren gegen eine Gebühr oder Provision erleichtern, ohne dass sie das Eigentum an den vermittelten Waren übernehmen; diese Tätigkeiten können auf digitalen Plattformen oder über nicht-digitale Kanäle erfolgen, siehe 479
  • Verkaufsautomaten, die andere Waren als Lebensmittel und Getränke verkaufen
  • Automaten, die selbst zubereitete Lebensmittel und Getränke verkaufen

Diese Abteilung umfasst nicht:

  • Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Landwirte, siehe Abteilung 01
  • Herstellung und Verkauf von Waren (generell als Herstellung von Waren in den Abteilungen 10-32 eingeordnet)
  • Handel mit Getreide, Erzen, Erdöl, technischen Chemikalien, Eisen und Stahl sowie Industriemaschinen und -ausrüstungen, siehe Abteilung 46
  • Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen, siehe Abteilung 56
  • Handel mit digitalen Waren, Streaming und Downloads von Inhalten auf digitalen Plattformen (z. B. E-Books und Audio) fallen unter Abschnitt J
  • Vermietung und Leasing von Kraftwagen siehe, 771
  • Vermietung und Leasing von Gebrauchsgütern an private Haushalte, siehe 772