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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Aufbereitung von Klärschlamm für die Bodenbehandlung zur landwirtschaftlichen Nutzung oder ökologischen Verbesserung
  • Aufbereitung nicht gefährlicher Abfälle zur Rekultivierung von Aushubflächen oder für ingenieurtechnische Zwecke im Landschaftsbau

Diese Art umfasst nicht:

  • Erzeugung von Biogas aus Klärschlamm, siehe 352100
  • Auffüllung ohne damit zusammenhängende Aufbereitungstätigkeiten (z. B. Aufbereitung nicht gefährlicher Abfälle für ingenieurtechnische Zwecke im Landschaftsbau), siehe Abteilung 42

Stichwortliste