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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Abteilung umfasst:

  • Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Bild. Die Übertragungseinrichtungen können auf einer einzigen oder mehreren Technologien beruhen. Den in dieser Abteilung aufgeführten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass zwar Inhalte übertragen, aber keine Inhalte hergestellt oder überarbeitet werden. Im Falle der Übertragung von Fernsehsignalen kann es sich auch um die Bündelung und Einteilung ganzer Fernsehprogramme (hergestellt gemäss Abteilung 60) zu Programmpaketen handeln
  • Erbringung von Dienstleistungen für Machine-to-Machine-Kommunikation (automatisierter Informationsaustausch zwischen Endgeräten)
  • Übertragung von Audio- oder Videodaten, ohne die Rechte an den Audio- oder Videoinhalten erworben zu haben

Diese Abteilung umfasst nicht:

  • Produktion und Nachbearbeitung von Spielfilmen, audiovisuellen Medien, Fernsehprogrammen und Tonträgern, einschliesslich Dienstleistungen der Konvertierung von Audio- und Videoinhalten in Streaming-Formate, siehe Abteilung 59
  • Rundfunkveranstalter und Erbringung von Audio- und Video-Streaming- oder -Download-Diensten, siehe Abteilung 60