64 Erbringung von Finanzdienstleistungen
-
-
-
64 Erbringung von Finanzdienstleistungen
-
-
Diese Abteilung umfasst die Tätigkeiten der Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln, die nicht zur Finanzierung von Versicherungen, Renten oder der gesetzlichen Sozialversicherung dienen.
Diese Abteilung umfasst auch Tätigkeiten des Haltens von Finanzvermögen (wie die Tätigkeiten von Holdinggesellschaften und Finanzierungs-Conduits sowie die Tätigkeiten von Trusts, Fonds und ähnlichen finanziellen Einheiten), die nach dem NOGA-Prinzip keine Tätigkeiten zur Deckung der wirtschaftlichen Produktion sind. Einheiten, die den Gruppen 642 und 643 zugeordnet sind, erzielen in der Regel weder Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten noch beschäftigen sie Personal (siehe Kapitel 3.4.6 der einleitenden Leitlinien); sie werden in die NOGA integriert, um die Klassifizierung von Einheiten in statistischen Unternehmensregistern zu erleichtern.
Ausgenommen sind die Tätigkeiten von Fördereinrichtungen für die wirtschaftliche Entwicklung durch langfristige Investitionen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, sofern sie bei der Ausführung ihres öffentlichen Auftrags als Arm des Staates fungieren, siehe 841300.