6530 Pensionskassen und Pensionsfonds
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6530 Pensionskassen und Pensionsfonds
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65.30.0 Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds
Diese Kategorie umfasst nicht:
- Treuhanddienstleistungen, siehe 66.19.31
- Verwaltung von Pensionsfonds, siehe 66.29.09
- Portfoliomanagementdienstleistungen, siehe 66.30.01
- Dienstleistungen im Bereich der Pensionsfondsverwaltung, siehe 66.30.02
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65.30.01 Dienstleistungen individueller Pensionskassen und Pensionsfonds
Diese Unterkategorie umfasst:
- Zeichnungsdienstleistungen für Rentenversicherungen, d. h. Vorsorgepläne, die Einzelpersonen in regelmässigen Abständen Einkommenszahlungen gewähren; die Pläne können eine einmalige Einzahlung oder eine Reihe von Einzahlungen erfordern; sie können obligatorisch oder freiwillig sein; sie können im Voraus festgelegte nominale Leistungen vorsehen oder diese können vom Marktwert der dem Plan zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängen; und, sofern sie im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers übertragbar sein oder auch nicht. Die Dauer des Zeitraums, in dem Leistungen gezahlt werden, kann als Mindest- oder Höchstdauer festgelegt sein; Hinterbliebenenleistungen können vorgesehen sein oder auch nicht.
Diese Unterkategorie umfasst nicht:
- Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, siehe 84.30.0
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65.30.02 Dienstleistungen von Gruppenpensionskassen und -fonds
Diese Unterkategorie umfasst:
- Versicherungsdienstleistungen für Vorsorgepläne, die den Mitgliedern einer Gruppe in regelmässigen Abständen Einkommenszahlungen gewähren. Die Vorsorgepläne können eine einmalige Beitragszahlung oder eine Reihe von Beitragszahlungen vorsehen; sie können obligatorisch oder freiwillig sein; sie können im Voraus festgelegte nominale Leistungen vorsehen oder Leistungen, die vom Marktwert der dem Vorsorgeplan zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängen; und, sofern sie im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers übertragbar sein oder auch nicht. Die Dauer des Zeitraums, in dem Leistungen gezahlt werden, kann als Mindest- oder Höchstdauer festgelegt sein; Hinterbliebenenleistungen können vorgesehen sein oder auch nicht.