Dieser Abschnitt umfasst den Gross- und Einzelhandel (d. h. den Verkauf ohne Weiterverarbeitung bzw. Veränderung) mit materiellen Waren aller Art, sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Handelswaren. Waren sind physische, hergestellte Objekte, für die eine Nachfrage besteht, an denen Eigentumsrechte begründet werden können und deren Eigentum durch Transaktionen auf Märkten von einer Einheit auf eine andere übertragen werden kann. Dies steht im Einklang mit den Definitionen und Konzepten, die im Bereich der Zahlungsbilanz, der G20-Taskforce für digitale Wirtschaft, dem Handbuch zur Messung des digitalen Handels usw. verwendet werden.
Gross- und Einzelhandel sind die letzten Schritte im Vertrieb von Handelswaren. Hierfür werden unterstützende Tätigkeiten (siehe einführende Leitlinien, Kapitel 2.4) durchgeführt, die eine Reihe im Zusammenhang mit dem Handel üblicher Vorgänge (oder Handhabungen) umfassen, ohne dass die Güter weiterverarbeitet bzw. verändert werden. Diese Vorgänge (oder Handhabungen) umfassen z. B. das Sortieren, Klassifizieren und Zusammenstellen von Waren, das Mischen oder Vermengen von Waren (z. B. Sand), das Abfüllen in Flaschen (mit oder ohne vorherige Flaschenreinigung), das Verpacken, Auspacken und Umpacken zur Verteilung in kleinere Mengen, sowie die Lagerung (auch tiefgefroren oder gekühlt). Sofern diese Tätigkeiten nicht als im Zusammenhang mit dem Handel übliche Vorgänge (oder Handhabungen) durchgeführt werden, können sie als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeiten in anderen Abschnitten der NOGA ausgeübt werden.
Die Unterscheidung zwischen Grosshandel (Abzeilung 46) und Einzelhandel (Abteilung 47) erfolgt durch die Art der Kunden.
Grosshandel umfasst den Weiterverkauf von neuen und gebrauchten Waren an Einzelhändler, an Unternehmen (B2B) (z. B. an Industrie, Körperschaften, gewerbliche und berufliche Nutzer), oder den Weiterverkauf an andere Grosshändler, sowie die Handelsvermittlung bzw. den Kaufabschluss auf Rechnung solcher Auftraggeber. Die typischen Grosshändler sind diejenigen, die Eigentümer der von ihnen gehandelten Waren sind. Dazu zählen z. B. Industriezulieferer, Exporteure, Importeure und Einkaufsgenossenschaften, sowie Verkaufsniederlassungen und Verkaufsbüros (jedoch keine Ladengeschäfte), die von Hersteller- oder Bergbaubetrieben getrennt von ihren Betriebsanlagen eingerichtet werden, um ihre Produkte zu vermarkten und die nicht nur Bestellungen für Direktlieferungen aus ihren Betrieben abwickeln. Ferner zählen dazu Waren- und Rohstoffmakler, Kommissionäre, Handelsvertreter und Einkäufer. Besitzt der Grosshändler nicht das Eigentum an den gehandelten Waren, wird er in die Gruppe 461 klassifiziert. Übernimmt der Grosshändler das Eigentum an den Waren, auch wenn dieser im Auftrag Dritter handelt, wird der Grosshändler in die Gruppen 462-469 klassifiziert.
Die Tätigkeit von Grosshändlern besteht in der Regel darin, Waren in grossen Mengen zusammenzustellen, zu sortieren und zu klassieren, auszupacken, umzupacken und in kleineren Mengen weiterzuverteilen (z. B. Arzneimittel), Waren zu lagern, zu kühlen, auszuliefern und aufzustellen, für ihre Kunden Werbung zu betreiben und Etiketten zu gestalten.
Einzelhandel umfasst den Wiederverkauf von neuen und gebrauchten Waren an private Haushalte für den privaten Gebrauch oder Verbrauch, unabhängig vom Vertriebsweg, d. h. in Verkaufsräumen, Kaufhäusern, an Verkaufsständen, durch Versandhäuser, Haustürverkauf, Strassenhändler, Verbrauchergenossenschaften, Auktionshäusern usw. Dazu gehört auch der Verkauf von Waren in Ausstellungsräumen (in denen die ausgestellten Waren gekauft werden können), in temporären Verkaufsstellen (z. B. Pop-up-Stores), sowie in automatisierten Einzelhandelsgeschäften.
Die meisten Einzelhändler erwerben das Eigentum an den von ihnen verkauften Waren, einige sind aber auch als Handelsvertreter für einen Auftraggeber tätig und verkaufen entweder auf Konsignations- oder auf Kommisionsbasis. Übernimmt der Einzelhändler nicht das Eigentum an den gehandelten Waren, wird er der Gruppe 479 zugeordnet. Übernimmt der Einzelhändler das Eigentum an den Waren, auch wenn er im Auftrag eines Dritten handelt, wird er in die Gruppen 471-478 klassifiziert.
Die NOGA unterscheidet auf Gruppen- und Klassenebene nicht zwischen Einzelhandel in Geschäften und Online-Einzelhandel. Die meisten Tätigkeiten des Einzelhandels finden sowohl im Ladengeschäft, wie auch online statt (sowie über andere Vertriebswege), und es ist schwierig, zwischen den beiden Vertriebs-/Verkaufswegen auf Grundlage der überwiegenden Verkaufsmethode zu unterscheiden. Der jeweilige Anteil des Online- und des Ladenhandels kann im Laufe der Zeit schwanken, was die Stabilität der Klassifizierung beeinträchtigt. Das wichtigste Klassifizierungskriterium für den Einzelhandel in der NOGA basiert auf dem, was verkauft wird und nicht auf den Verkaufswegen, und unabhängig vom gehandelten Produkt.
Der Einzelhandel über den Versandhandel oder das Internet wird nach der Art der verkauften Waren klassifiziert.
Die Unterscheidung zwischen Gross- und Einzelhandel beruht nicht auf der Menge der verkauften Waren, da der Grosshandel auf der Basis von Stückzahlen und der Einzelhandel auf der Basis von Mengen erfolgen kann. Der Hauptunterschied zwischen Gross- und Einzelhandel liegt vielmehr in der Art des Kunden. Beim Grosshandel sind die Kunden in der Regel andere Unternehmen, während im Einzelhandel in der Regel an Endverbraucher, private Haushalte verkauft wird. Wenn ein Händler ohne Unterscheidung sowohl an Unternehmen als auch an Endverbraucher verkauft und es praktisch unmöglich ist, die Art der Mehrheit der Kunden zu unterscheiden, wird empfohlen, den Verkäufer als Einzelhändler zu behandeln.
Das Mischen von Getränken durch den Hersteller oder einen Auftragnehmer wird der Herstellung von Waren zugerechnet (Abschnitt C). Werden dabei im Zusammenhang mit dem Handel übliche Vorgänge (oder Handhabungen) durchgeführt, gilt dies als Hilfstätigkeit und wird in Abschnitt G klassifiziert.
Dieser Abschnitt umfasst ferner:
- Transithandelstätigkeiten, die darin bestehen, Waren zu kaufen und sie von einem Zollgebiet in ein anderes zu transportieren. Der Transithandel stellt ein Dreiecksgeschäft dar, in dem der Transithändler Export- und Importgeschäfte zwischen zwei oder mehr Ländern jenseits seines eigenen Wirtschaftsgebietes durchführt. Der Transithändler ist während des Transports Eigentümer der Ware (im Gegensatz zu Vermittlern, die kein Eigentum an den zwischengeschalteten Waren erwerben)
- Vermittlungstätigkeiten für den Einzelhandel mit und ohne ausgeprägten Schwerpunkt, siehe 479
- Verkauf von Lebensmitteln und Getränken durch Verkaufsautomaten oder automatisierte Verkaufsstellen
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- Elektrizitätshandel, siehe 351500
- Handel mit gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung durch Rohrleitungen, siehe 352300
- Handel mit digitalen Gütern, Streaming und Downloads von Inhalten auf digitalen Plattformen (z.B. E-Books und Audio-Dateien), siehe Abschnitt J
- Wiederverkauf von Prepaid-Telefonkarten und -Dienstleistungen, siehe 612000
- Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern, siehe Abteilung 95
- Genossenschaften werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit klassifiziert