C VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
-
-
C VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
-
Dieser Abschnitt umfasst die physikalische, mechanische, chemische oder biologische Umwandlung von Materialien, Stoffen oder Bestandteilen in neue Produkte, obwohl dies nicht als einziges universelles Kriterium für die Definition des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden kann (siehe Anmerkung zur Verarbeitung von Abfällen unten). Bei den Materialien, Stoffen oder Bestandteilen, die einer Umwandlung unterzogen werden, handelt es sich entweder um Rohstoffe oder um Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, des Bergbaus oder der Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse anderer verarbeitender Tätigkeiten. Eine wesentliche Veränderung, Renovierung oder ein Umbau von Waren wird im Allgemeinen als Herstellung angesehen.
Das Ergebnis eines Herstellungsprozesses kann fertig in dem Sinne sein, dass es gebrauchs- oder verbrauchsfertig ist, oder es kann halbfertig in dem Sinne sein, dass es als Input für eine weitere Herstellung dient. So ist z. B. das Ergebnis der Aluminiumoxidraffination der Input für die Primärproduktion von Aluminium; Primäraluminium ist der Input für das Ziehen von Aluminiumdraht; Aluminiumdraht ist der Input für die Herstellung von Drahtwaren.
Die Herstellung von spezialisierten Komponenten und Teilen sowie von Zubehör und Zusatzeinrichtungen für Maschinen und Geräte wird in der Regel derselben Klasse zugeordnet wie die Herstellung der Maschinen und Geräte, für die die Teile und das Zubehör bestimmt sind. Die Herstellung von nicht spezialisierten Komponenten und Teilen von Maschinen und Geräten (z. B. Motoren, Kolben, Elektromotoren, elektrische Baugruppen, Ventile, Getriebe, Wälzlager) wird in die entsprechende Klasse des verarbeitenden Gewerbes eingereiht, ohne Rücksicht auf die Maschinen und Geräte, in denen diese Teile enthalten sein können.
Die Herstellung von speziellen Bauteilen und Zubehörteilen durch Formen oder Extrudieren von Kunststoffen wird in der Regel der Gruppe 222 zugeordnet.
Die Montage von Einzelteilen von Fertigerzeugnissen gilt als Herstellung. Dazu gehört auch die Montage von Fertigerzeugnissen aus selbst hergestellten oder zugekauften Komponenten.
Die Verwertung von Abfällen, d. h. die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen*, wird in Gruppe 382 eingeordnet. Dies kann zwar physikalische, mechanische, biologische oder chemische Umwandlungen beinhalten, wird aber nicht als Teil der Fertigungstätigkeiten angesehen. Der Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird als Be- oder Verarbeitung von Abfällen angesehen und sie werden daher in Abschnitt E eingestuft. Die Herstellung neuer Produkte aus Sekundärrohstoffen wird jedoch dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet, auch wenn bei diesen Verfahren Abfälle als Input verwendet werden. So wird beispielsweise die Herstellung von Silber aus Folienabfällen als Fertigungsprozess betrachtet.
Die spezialisierte Wartung und Reparatur von industriellen, kommerziellen und ähnlichen Maschinen und Geräten wird im Allgemeinen in Abteilung 33 eingeordnet. Die Reparatur und Wartung von Computern, persönlichen Gegenständen und Haushaltswaren, Kraftfahrzeugen und Motorrädern wird jedoch in die Abteilung 95 eingeordnet.
Die Installation von Maschinen und Anlagen wird, wenn sie als Spezialtätigkeit ausgeführt wird, in Klasse 3320 eingereiht.
Die Wartung, Reparatur und Installation von Ausrüstungen, die integraler Bestandteil von Gebäuden oder ähnlichen Bauwerken sind (z. B. Wartung, Reparatur und Installation von Rolltreppen oder Klimaanlagen), werden dem Baugewerbe in Abschnitt F zugeordnet, wenn sie auf der Baustelle ausgeführt werden.)
Dieser Abschnitt umfasst auch die Tätigkeiten von Herstellern fabrikloser Waren (FGP) im verarbeitenden Gewerbe (siehe einleitende Leitlinien, Kapitel 3.4.4).
In der Regel handelt es sich bei den Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes um die Umwandlung von Materialien in neue, wiederaufgearbeitete und wiederhergestellte Produkte. Ihr Ergebnis ist ein neues Produkt. Zur Klarstellung: Die folgenden Tätigkeiten werden in der NOGA als verarbeitendes Gewerbe betrachtet
- Verarbeitung von frischem Fisch (Austernschälen, Filetieren von Fisch), nicht auf einem Fischereiboot, siehe 102000
- Pasteurisierung und Abfüllung von Milch, siehe 105101
- Lederveredelung, siehe 151100
- Holzkonservierung, siehe 161200
- Druckerei und damit verbundene Tätigkeiten, ausser Verlagswesen, siehe 181
- Runderneuerung von Reifen, siehe 221100
- Herstellung von Transportbeton, siehe 236300
- Verzinken, Galvanisieren, Plattieren usw. und andere metallische oder nichtmetallische Beschichtungen von Metallen, siehe 255100
- Wärmebehandlung von Metallen, siehe 255200
- Wiederbefüllung von Tintenpatronen, siehe 262000
- Wiederbefüllung oder Wiederauffüllung von Feuerlöschern, siehe 282900
- Umbau oder Wiederaufarbeitung von Maschinen (z. B. Kraftfahrzeugmotoren), siehe 291000
- Montage durch einen Verkäufer oder Zusammenstellung mehrerer zu verkaufender Produkte. Wenn die Montage von einem Auftragnehmer durchgeführt wird, sollte diese Tätigkeit dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden.
Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die zwar manchmal Umwandlungsprozesse beinhalten, aber in andere Abschnitte der NOGA eingeordnet werden, d. h. sie werden nicht als verarbeitendes Gewerbe betrachtet. Dazu gehören:
- der Holzeinschlag, der dem Abschnitt A zugeordnet ist
- die Aufbereitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die dem Abschnitt A zugeordnet ist
- die Zubereitung von Nahrungsmitteln zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle, die der Abteilung 56 zugeordnet ist
- Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralien, die unter Abschnitt B fällt
- Erzeugung von gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung durch ein ständiges Netz, eingestuft in Abschnitt D
- Herstellung von Kompost aus organischen Abfällen, eingestuft in Abschnitt E
- Montage, die als Teil einer Lieferung oder von einem Verkäufer erbracht wird; wenn die Montage jedoch die Haupttätigkeit eines Auftragnehmers ist, wird sie dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet
- Zerkleinerung von Massengütern und Weiterverteilung in kleineren Partien, einschliesslich Verpacken, Umpacken oder Abfüllen von Produkten (z. B. Spirituosen oder Chemikalien), Sortieren und Wiederverkauf von Schrott; Mischen von Farben auf Kundenbestellung, Schneiden von Metallen auf Kundenbestellung; Behandlung, die nicht zu einer anderen Ware führt, eingestuft in Abschnitt G
- Verlagswesen und kombinierte Tätigkeiten des Verlagswesens und des Druckereigewerbes, die in Abschnitt J eingereiht werden
ANMERKUNG: *Sekundärrohstoffe sind Materialien und Produkte, die durch einfache Wiederverwendung oder durch Recycling und Rückgewinnung als Rohstoffe verwendet werden können.