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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Abteilung umfasst das Verlegen von Büchern, Broschüren, Prospekten, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Atlanten, Karten und Diagrammen; das Verlegen von Zeitungen, Zeitschriften und Fachzeitschriften; das Verlegen von Verzeichnissen und Adressenlisten und anderen Erzeugnissen (einschliesslich das Verlegen von Software).

Unter Verlegen versteht man den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit durch die Durchführung (oder Veranlassung) der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte in verschiedenen Formen. Verleger können nur veröffentlichen und anderen Lizenzen für die Verbreitung ihrer Inhalte erteilen, oder sie können von ihnen erstellte oder in ihrem Besitz befindliche Inhalte veröffentlichen und verbreiten. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, digitaler, analoger oder sonstiger Form) sowie Tätigkeiten des Selbstverlags, ausser dem Veröffentlichen von Filmen und Musik.

Diese Abteilung umfasst das Streaming von Inhalten (z. B. von Software und Büchern, durch die Herausgeber der Inhalte).

Diese Abteilung umfasst nicht die Produktion von Spielfilmen, Videos und Filmen, das Verlegen von Musik und die Herstellung von Originaltonaufnahmen, siehe Abteilung 59

Ausgenommen sind ferner der Erwerb von Rechten von Verlegern für die Ausstrahlung und Verbreitung von Inhalten (siehe Abteilung 60), Tätigkeiten der Computerprogrammierung, siehe Abteilung 62, das Druckwesen (siehe 181100) und die Massenvervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträger (siehe 182000).