01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
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01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
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Diese Abteilung umfasst zwei Tätigkeitsbereiche, nämlich die Gewinnung von pflanzlichen und die Erzeugung von tierischen Erzeugnissen.
Die gemischte Landwirtschaft (Gruppe 015) weicht von den üblichen Grundregeln zur Bestimmung der Haupttätigkeit ab. Es wird anerkannt, dass in vielen landwirtschaftlichen Betrieben ein Gleichgewicht zwischen pflanzlicher und tierischer Erzeugung besteht und es willkürlich wäre, sie in die eine oder die andere Kategorie einzuordnen.
Diese Unterteilung umfasst ferner den Anbau von Kulturpflanzen ohne Erde, z. B. mit hydroponischen und aquaponischen Methoden.
ANWENDUNGSREGEL: In der Landwirtschaft bereitet eine Aufgliederung der Wertschöpfung häufig Schwierigkeiten, wenn eine Einheit ein Produkt aus ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen herstellt. So beispielsweise, wenn eine Einheit Weintrauben anbaut und aus den selbst angebauten Trauben Wein herstellt oder wenn sie Oliven anbaut und aus den angebauten Oliven Öl herstellt. In diesen Fällen ist die am besten geeignete Ersatzvariable die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Anwendung dieser Variable auf diese vertikal integrierten Tätigkeiten würde im Allgemeinen zur Zuordnung der Einheiten zur Landwirtschaft führen. Um eine harmonisierte Behandlung zu gewährleisten, werden im selben Fall Einheiten für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbarungsgemäss der Landwirtschaft zugeordnet.
Diese Abteilung umfasst ferner mit der Landwirtschaft und mit der Jagd verbundene Dienstleistungen, sowie Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten.
Nicht zur Landwirtschaft gerechnet wird die darauf folgende Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (eingeordnet in den Abteilungen 10, 11 und 12), die über die Aufbereitung der Erzeugnisse für die Rohstoffmärkte hinausgeht. Die Aufbereitung von Erzeugnissen für die Rohstoffmärkte ist hier eingeschlossen.
Diese Abteilung umfasst ferner nicht die Anlage von Feldern (z. B. Terrassierung und Entwässerung von Landwirtschaftsflächen, Anlage von Reisfeldern usw.), die unter Abschnitt F fällt, sowie die in Abschnitt G eingeordneten Einkaufsvereinigungen und Genossenschaften, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Garten- und Landschaftsbau, die zur Art 813000 zählen.