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Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu Nahrungs- und Futtermitteln, sowie die Herstellung verschiedener Zwischenerzeugnisse, die nicht unmittelbar Nahrungs- oder Futtermittel sind. Bei der Tätigkeit entstehen häufig mehr oder weniger wertvolle Nebenerzeugnisse (zum Beispiel Häute aus der Schlachtung oder Ölkuchen aus der Ölerzeugung).

Diese Abteilung ist nach Tätigkeiten gegliedert, die sich auf verschiedene Arten von Erzeugnissen beziehen: Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse, Fette und Öle, Milcherzeugnisse, Getreidemühlenerzeugnisse, Futtermittel und sonstige Nahrungsmittel. Die Produktion kann sowohl auf eigene Rechnung als auch für Dritte erfolgen, wie z. B. bei Lohnschlachtungen.

Einige Tätigkeiten gelten als Herstellung von Waren, auch wenn die Waren im eigenen Laden/Geschäft des Herstellers verkauft werden (z. B. solche Tätigkeiten, die von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereifachgeschäften usw. ausgeübt werden, die ihre selbst hergestellten Produkte verkaufen). Handelt es sich hingegen um eine minimale Verarbeitung, die zu keiner wirklichen Umwandlung führt, wird die Einheit in Abschnitt G zugeordnet.

Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Flüssigkeiten, die als Lebensmittel gelten oder bei denen ähnliche Herstellungsverfahren angewandt werden (zum Beispiel Milch und Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate).

Diese Abteilung umfasst nicht die Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr, siehe Abteilung 56.