10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
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10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
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Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu Nahrungs- und Futtermitteln, sowie die Herstellung verschiedener Halbwaren, die noch keine Nahrungs- und Futtermittel darstellen. Häufig entstehen auch Nebenerzeugnisse von mehr oder weniger hohem Wert (z. B. Häute aus der Schlachtung oder Ölkuchen aus der Ölerzeugung).
Die einzelnen Unterteilungen stellen auf die verschiedenen hergestellten Erzeugnisse ab: Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse, Öle und Fette, Milcherzeugnisse, Mühlenerzeugnisse, Futtermittel und sonstige Nahrungsmittel. Die Produktion kann auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter (z. B. Lohnschlachtung) erfolgen.
Einige Tätigkeiten gelten als verarbeitendes Gewerbe, auch wenn die Produkte im eigenen Laden verkauft werden (z. B. die Tätigkeiten in Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien, die ihre eigene Produktion verkaufen). Handelt es sich jedoch nur um eine minimale Verarbeitung, die nicht zu einer echten Umwandlung führt, wird die Einheit in Abschnitt G eingestuft.
Zu dieser Abteilung gehört auch die Herstellung von Flüssigkeiten, die als Lebensmittel gelten oder ähnliche Herstellungsverfahren anwenden (z. B. Milch und Fruchtsaft / -konzentrat).
Diese Abteilung umfasst nicht die Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr (siehe Abteilung 56).