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Diese Art umfasst Tätigkeiten des Finanzierungsleasings, eines Vertrags, durch den der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer eines Vermögenswertes alle Risiken und Vorteile aus dem Eigentum an dem Vermögenswert auf den Leasingnehmer überträgt. Bei einem Finanzierungsleasingvertrag wird unterstellt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit gewährt, mit dem dieser den wirtschaftlichen Nutzen und die Risiken aus dem Leasingverhältnis vollständig erwirbt. Danach wird der geleaste Vermögenswert in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht in der des Leasinggebers ausgewiesen; der entsprechende Kredit wird als Forderung des Leasinggebers und als Verbindlichkeit des Leasingnehmers ausgewiesen.

Diese Art umfasst ferner:

  • Finanzierungsleasing von langlebigen Gütern (z. B. Fahrzeugen)

Diese Art umfasst nicht:

  • Operating-Leasing, je nach Art der geleasten Güter, siehe Abteilung 77