661100 Effekten- und Warenbörsen
Information: Bei diesem Code hat es eine Kodierungsregel
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661100 Effekten- und Warenbörsen
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Diese Art umfasst den Betrieb und die Beaufsichtigung von Finanzmärkten durch andere als durch Zentralbanken und Behörden, zum Beispiel:
- Börsen für Warenkontrakte
- Warenterminbörsen
- Wertpapierbörsen
- Aktienbörsen
- Börsen für Aktien- oder Warenoptionen
- Börsen für Kryptowerte
- Verwaltung von Finanzmärkten ausser von Versicherungen und Pensionskassen und -fonds
- Finanzaufsichtsbehörde für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ausser von Versicherungen sowie von Pensionskassen und -fonds (nicht durch die Zentralbank)
Diese Art umfasst nicht:
- Energiebörsen für Elektrizität, Übertragungs- oder Verteilungskapazitäten, siehe Abteilung 35
- Verwaltung der Finanzmärkte für Versicherungen und Pensionskassen und -fonds, siehe 662909
- Finanzaufsichtsbehörde für Versicherungen und Pensionskassen und -fonds (nicht durch die Zentralbank), siehe 662909
- Finanz- und Marktregulierung in Bezug auf das Führen von Geschäften und den Verbraucherschutz sowie andere weitergehende Finanzregulierungstätigkeiten, siehe 841300
Beim Kodieren von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen zählt die Art der Tätigkeit, nicht die Kryptowährung selbst. Die NOGA hat keinen eigenen Code für kryptobezogene Tätigkeiten; stattdessen werden diese unter verschiedenen bestehenden Codes erfasst