56 Gastronomie
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56 Gastronomie
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Diese Abteilung umfasst die Bewirtung mit kompletten Mahlzeiten oder Getränken zum sofortigen Verzehr, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants oder Restaurants zum Mitnehmen (Take-Away) handelt, ob diese fest oder mobil sind und mit oder ohne Sitzgelegenheiten betrieben werden. Entscheidend ist die Tatsache, dass Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr angeboten werden, und nicht die Art der Einrichtung, von der sie angeboten werden.
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Herstellung von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, oder von zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, siehe Abteilungen 10 und 11
- Verkauf von nicht selbst zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, oder von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind, siehe Abschnitt G
- Kaffeeautomaten und Verkaufsautomaten, die selbst zubereitete Speisen und Getränke verkaufen, siehe Abteilung 47