563001 Bars
Information: Bei diesem Code hat es eine Kodierungsregel
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563001 Bars
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Diese Art umfasst die Tätigkeiten von:
- Bars
- Cocktail-Lounges
- Kneipen
- Kaffeehäuser
- Teestuben/Tearooms
- Fruchtsaftbars
- mobile Getränkeverkäufer
Diese Klasse umfasst ferner:
- Betrieb von Bars an Bord von Verkehrsmitteln (z. B. Zügen oder Schiffen), wenn sie von separaten Einheiten ausgeübt werden
Diese Art umfasst nicht:
- Wiederverkauf von verpackten und fertig zubereiteten Getränken, siehe Abteilung 47
- Einzelhandel mit Getränken durch Verkaufsautomaten, siehe 472
- Zubereitung und Lieferung von Getränken auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden für einen bestimmten Zeitraum, siehe 562200
- Diskotheken, Tanzlokale und Nachtclubs, siehe 563002
Bei der Klassifizierung von Tätigkeiten in der Gastronomie sollte der Fokus auf der Bereitstellung verzehrfertiger Speisen und Getränke liegen – unabhängig von der Art der Einrichtung. Entscheidend ist, dass die Speisen für den sofortigen Verzehr zubereitet werden.