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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Beratungsleistungen in den Bereichen Hardware, Software und Computersysteme, einschliesslich Beratungsleistungen im Bereich der Cybersicherheit
  • Planung und Entwurf von Computersystemen, die Hardware, Software und Kommunikationstechnologie umfassen
  • Verwaltung und Betrieb der Computersysteme und/oder Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort sowie damit zusammenhängende Unterstützungsdienstleistungen
  • Installation von Computersystemen und Erbringung von Schulungs- und Unterstützungsdienstleistungen für die Benutzer dieser Systeme
  • Prüfung und Zertifizierung von Computer- und Datenverarbeitungsinfrastrukturen und -diensten

Diese Art umfasst ferner:

  • Überwachung, Prüfung und Analyse von Netzwerken und Systemen im Bereich der Cybersicherheit
  • Beratung zu Softwareanforderungen und Beschaffung von Hardware- und Softwarekomponenten eines Computersystems

Diese Art umfasst nicht:

  • Installation von Grossrechnern und ähnlichen Computern, siehe 332000
  • Verkauf von Hardware oder Software auf physischen Datenträgern, siehe 465000, 474000
  • Verlegen von Software, siehe 582
  • Installation / Einrichten von PCs, siehe 629000
  • Installation von Software, siehe 629000
  • Datenwiederherstellung nach einem Systemabsturz, siehe 629000
  • allgemeine Schulungen zur Cybersicherheit, siehe 855902

Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen fallen unter Abschnitt K (Telekommunikation, Computer und Informationsdienstleistungen), während das Verlagswesen, einschliesslich Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und digitale Medien, in Abschnitt J (Verlagswesen, Rundfunk sowie Produktion und Vertrieb von Inhalten) eingeordnet wird. Entwickelt eine Einheit jedoch Software und veröffentlicht diese, gehört sie unter Verlagswesen in Abschnitt J.