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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Gestaltung von Struktur und Inhalt, Erstellung, Änderung (einschliesslich Updates und Patches), Testen und Pflege von Software und Anwendungen, einschliesslich:
  • Systemsoftware
  • Videospielsoftware und -Anwendungen
  • Videospiel-Middleware
  • Geschäfts- und Finanzsoftwareanwendungen
  • Anwendungen für maschinelles Lernen
  • Anwendungen für künstliche Intelligenz/Maschinelles Sehen
  • Cybersicherheitsanwendungen
  • Anwendungen für Distributed-Ledger-Technologie (DLT)
  • Datenbanken und Webseiten
  • Anpassung von Software an Kundenanforderungen, d. h. Änderung oder Konfigurierung bestehender Anwendungen, damit sie in der Systemumgebung des Kunden betriebsfähig werden

Diese Art umfasst ferner:

  • Entwicklung von Anwendungen

Diese Art umfasst nicht:

  • Verlegen von Software oder Gaming-on-Demand-Diensten, Cloud-basierter Software und Anwendungen für das Spielen von Videospielen, siehe 582
  • Entwicklung von Software im Zusammenhang mit dem Verlegen, siehe 582
  • Übersetzung oder Anpassung von nicht kundenspezifischer Software für einen bestimmten Markt auf eigene Rechnung, siehe 582900
  • Betrieb von Webseiten für Online-Gaming / Videospiele, siehe 603900
  • Planung und Entwurf von Computersystemen, die Hardware-, Software- und Kommunikationstechnologie umfassen, auch wenn die Bereitstellung der Software einen integralen Bestandteil dieser Dienstleistungen bildet, siehe 622000
  • Datenverarbeitungstätigkeiten (z. B. unter Verwendung von Blockchain-/Distributed-Ledger-Technologie (DLT)), siehe 631000
  • Betrieb von Glücksspiel-Webseiten, siehe 920000
  • Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten, siehe 951000

Die Erstellung von Webseiten ist wie folgt zu klassifizieren: technische Entwicklung und Funktionalität unter 621000, ästhetische Gestaltung und Kommunikation (Marketing, soziale Medien) unter 741200.

Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen fallen unter Abschnitt K (Telekommunikation, Computer und Informationsdienstleistungen), während das Verlagswesen, einschliesslich Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und digitale Medien, in Abschnitt J (Verlagswesen, Rundfunk sowie Produktion und Vertrieb von Inhalten) eingeordnet wird. Entwickelt eine Einheit jedoch Software und veröffentlicht diese, gehört sie unter Verlagswesen in Abschnitt J.