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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herausgabe von Fachzeitschriften und anderen Zeitschriften
  • Herausgabe von Radio- und Fernsehprogrammen

Alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder sonstiger Form) werden berücksichtigt.

ANWENDUNGSREGEL: Die Veröffentlichung einer periodisch oder regelmässig aktualisierten Sammlung von Informationen sollte unter redaktioneller Verantwortung und Kontrolle erfolgen, hauptsächlich aus literarischen Werken mit journalistischem Charakter bestehen und dem Zweck dienen, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Fachzeitschriften und andere Zeitschriften erscheinen seltener als viermal pro Woche. Wird das Produkt sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, so wird die Häufigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Erscheinungshäufigkeit der gedruckten Version beurteilt.

Diese Art umfasst nicht:

  • Produktion von Fernseh- oder Videonachrichtensendungen, siehe 591100
  • Veröffentlichungen in Blogs, siehe 603900
  • Tätigkeiten von Fotojournalisten, die ihre selbst erstellten Inhalte nicht selbst veröffentlichen, siehe 742000
  • Tätigkeiten von Journalisten, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, siehe 901100