Skip to main content
Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Zucht und Haltung von halbdomestizierten oder sonstigen lebenden Tieren, z.B.:
  • Vögel (ausser Geflügel und Strausse)
  • Insekten
  • Kaninchen und sonstige Pelztiere
  • Rentiere
  • Gewinnung von Vogelbälgen aus Viehzuchtbetrieben oder von Häuten aus der Zucht von Reptilien (z. B. Schlangen und Schildkröten)
  • Zucht und Haltung von Reptilien, ausgenommen Krokodile
  • Betrieb von Wurmfarmen, Landmolluskenfarmen, Schneckenzuchtfarmen usw.
  • Zucht und Haltung von Seidenraupen, Erzeugung von Seidenraupenkokons
  • Bienenzucht (Imkerei); Erzeugung von Nebenprodukten der Bienen (z. B. Honig, Bienenwachs, Propolis, Bienengift oder Waben); Vermehrung von Bienen zum Verkauf
  • Zucht und Haltung von Haustieren (ausser Fischen), z. B.:
  • Katzen und Hunde
  • Vögel (z. B. Sittiche)
  • Hamster

Diese Art umfasst nicht:

  • Gewinnung von Häuten und Fellen im Rahmen der Jagd und Fallenstellerei, siehe 017000
  • Zucht und Haltung von lebenden Zierfischen, siehe 032
  • Betrieb von Froschfarmen, Krokodilfarmen, Meereswurmfarmen, siehe 032100, 032200
  • Betrieb von Fischfarmen, siehe 032100, 032200
  • Unterbringung und Dressur von Haustieren, siehe 969900
  • Betrieb von Tierheimen für ausgesetzte Haustiere, siehe 969900