18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
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18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
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Diese Abteilung umfasst den Druck von Produkten (z. B. Zeitungen, Bücher, Zeitschriften, Geschäftsformulare und Grusskarten), das Bedrucken von T-Shirts und anderen Materialien sowie damit verbundene unterstützende Tätigkeiten (z. B. Buchbinderei, Plattenherstellung, Datenverarbeitung). Die hier aufgeführten Hilfstätigkeiten sind ein integraler Bestandteil der Druckindustrie, und ein Produkt (eine Druckplatte, ein gebundenes Buch oder eine Computerdiskette oder -datei), das ein integraler Bestandteil der Druckindustrie ist, wird fast immer von diesen Tätigkeiten geliefert.
Das Eigentum am Vormaterial ist für die Einstufung der Tätigkeiten des Druckens und der Vervielfältigung von bespielten Datenträgern unerheblich. Die Abteilung 18 umfasst ausdrücklich die Verarbeitungstätigkeiten.
Zu den Druckverfahren gehören eine Vielzahl von Methoden zur Übertragung eines Bildes von einer Druckplatte, einem Bildschirm oder einer Computerdatei auf ein Medium (z. B. Papier, Kunststoff, Metall, Textilien, Holz). Das bekannteste dieser Verfahren ist die Übertragung des Bildes von einer Platte oder einem Sieb auf das Medium durch Lithografie, Tiefdruck, Siebdruck oder Flexodruck. Häufig wird eine Computerdatei verwendet, um den Druckmechanismus direkt anzusteuern und das Bild zu erzeugen, oder es werden elektrostatische und andere Geräte eingesetzt (digitaler oder anschlagloser Druck).
Obwohl Druck und Verlagswesen in ein und derselben Einheit (z. B. einer Zeitung) durchgeführt werden können, ist es immer seltener der Fall, dass diese unterschiedlichen Tätigkeiten an ein und demselben Ort ausgeführt werden.
Diese Abteilung umfasst ferner:
- die Vervielfältigung von bespielten Datenträgern (z. B. Compact Discs, Videoaufzeichnungen, Software auf Discs oder Bändern, Schallplatten)
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Verlagstätigkeiten, siehe Abschnitt J
- Herstellung von Produkten mit einem 3D-Drucker, die je nach Produkt und verwendetem Material klassifiziert werden