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Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Maschinen und Geräten, die selbstständig, mechanisch oder durch Wärme auf Materialien einwirken oder Vorgänge an Materialien durchführen (z. B. Bearbeiten, Spritzen, Wiegen oder Verpacken), einschliesslich ihrer mechanischen Bauteile, die Kraft erzeugen und anwenden, sowie aller speziell gefertigten Teile. Hierunter fällt die Herstellung von ortsfesten, beweglichen oder handgeführten Vorrichtungen, unabhängig davon, ob sie für die Industrie, den Bau, die Landwirtschaft oder für den Einsatz im Haushalt bestimmt sind. Die Herstellung von Spezialausrüstungen für die Personen- oder Güterbeförderung in begrenztem Ausmass, gehört ebenfalls zu dieser Abteilung.

Diese Abteilung unterscheidet zwischen Spezialmaschinen für bestimmte einzelne oder eine kleine Gruppe von Wirtschaftszweigen der NOGA und der Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, die in einer Vieluahl von Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von sonstigen Spezialmaschinen, die nicht an anderer Stelle in der Klassifikation erfasst sind, unabhängig davon, ob sie in einem Produktionsprozess verwendet werden oder nicht (z. B. Vergnügungspark-Fahrgeschäfte, Ausrüstung für automatische Kegelbahnanlagen).

Diese Abteilung umfasst nicht die Herstellung von Metallerzeugnissen zur allgemeinen Verwendung (Abteilung 25), zugehörige Steuerungs- und Regelgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Mess- und Prüfgeräte, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen (Abteilungen 26 und 27) und Kraftfahrzeuge für allgemeine Zwecke (Abteilung 29).